am Federsee
Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.
Nach einer Sperrung darf die verantwortliche Stelle diese Daten nur noch eingeschränkt nutzen oder übermitteln.
Hinweis: Sie haben nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung:
- gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
- gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
- gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus sperren. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Sperrung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.
Fristen
keine
Im Ihrem Interesse sollten Sie den Sperrungsanspruch umgehend geltend machen, sobald Ihnen ein Grund für die mögliche Sperrung bekannt geworden ist.
Unterlagen
grundsätzlich keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Sperrung beilegen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt bei der speichernden Stelle üblicherweise davon ab, ob
- der Fall komplex ist und
- die Gründe, die für eine Sperrung sprechen, offenkundig sind.
Rechtsgrundlage
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (nicht-öffentliche Stellen)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BverfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 25 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Vorladung)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 24 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
- § 46 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG) (Abweichende Regelung für die Landespolizei)
- § 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
Zuständigkeit
- für den Antrag auf Sperrung:
- die Stelle, die die Daten speichert oder
- die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
- der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder
- der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder
- für die Sperrung der Daten: die Stelle, die die Daten speichert
Vertiefende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission zur neuen Datenschutz-Grundverordnung:
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.