Dienstleistungen: Gemeinde Allmannsweiler

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Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen

Sie kann bestehen aus:

  • Beratung durch ein Fallmanagement
  • Psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz
  • Krankenbehandlung: Beispielsweise ambulante und stationäre Behandlungen, zahärztliche Behandlungen und Zahnersatz, Heil- und Hilfsmittel
  • Leistungen zur Teilhabe, beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen, zum Beispiel
    • Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich
    • Entschädungszahlungen an Hinterbliebene
  • Erstattung der Kosten für Überführung und Bestattung

Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.

Die zuständige Stelle kann

  • Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
  • ärztliche Unterlagen, Befunde und Ähnliches zur Einsicht heranziehen,
  • Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
  • Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.

Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.

Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.

Fristen

Sie können den Antrag jederzeit stellen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten.

Unterlagen

  • in der Regel: keine

Hinweis: Sie können das Verfahren unterstützen, indem Sie bereits vorliegende Unterlagen (zum Beispiel Strafurteil, ärztliche Unterlagen) Ihrem Antrag beifügen oder später nachreichen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Im Durchschnitt: acht Monate

Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu erhalten sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben

Freigabevermerk

03.04.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg