am Federsee
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.
Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.
Fristen
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.
Unterlagen
- Antrag
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
- Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
- Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
- für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
Kosten
je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 30 Absatz 3 und 4 (StVO) Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- § 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 (StVO) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 47 Absatz 2 Nummer 6 (StVO) Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
Zuständigkeit
Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder in dem die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
06.03.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg