am Federsee
Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung hier online erledigen:
- Füllen Sie das angebotene Formular aus.
- Laden Sie entsprechend des vorliegenden Falles den Nachweis über die Entsorgung, den Verbleib oder die Funktionsuntauglichkeit der Röntgeneinrichtung hoch.
Sie können die Beendigung aber auch schriftlich mitteilen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument .
Fristen
Schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs.
Unterlagen
- Nachweis über die Entsorgung oder
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
- Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.
Freigabevermerk
21.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg