Dienstleistungen: Gemeinde Allmannsweiler

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Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen

Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie

  • sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) sowie
  • Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über die deutsche Kultur und jüngere Geschichte.

Er besteht aus zwei Kursteilen:

  • einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten und
  • einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten

Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.

Verfahrensablauf

Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.

Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.

Fristen

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.

Unterlagen

Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung

Kosten

  • Integrationskurs und Zweitschriftlernerkurs: EUR 1.603,00
  • Die speziellen Integrationskurse: EUR 2.290,00
  • Wiederholung jeweils: EUR 585,00
  • Intensivkurs: EUR 838,50

In folgenden Fällen müssen Sie auf Antrag keine Kurskosten tragen:

  • Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Bei Bezug von Arbeitslosengels nach dem SGB III.
  • Bei einem Bruttoentgelt unterhalb einer bestimmten Grenze.
  • Wenn die Kostentragung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Bearbeitungsdauer

3 Wochen

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Freigabevermerk

03.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg