am Federsee
Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen
Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Satzungsänderung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung, sofern nicht die stiftende Person in der Satzung einem anderen Organ das Recht zur Satzungsänderung verliehen hat. Das zuständige Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Verfahrensablauf
Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.
Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.
Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.
Fristen
keine
Unterlagen
geänderte Satzung der Stiftung
Kosten
25,00 bis 1.500 Euro
Ausnahme: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen keine Kosten an.
Sonstiges
Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung nach den genannten Maßstäben ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
Rechtsgrundlage
- § 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 85a Verfahren bei Satzungsänderungen
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
27.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg