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Zum Thema Halten und Parken

Artikel vom 23.01.2008

Oftmals ist es gut gemeint, das hälftige Parken auf dem Gehweg. Viele Fahrzeuglenker möchten dadurch die Fahrbahn nicht verengen und parken Ihr Kraftfahrzeug mit einer Hälfte auf dem Gehweg. Dies ist aber laut Straßenverkehrsordnung (siehe unten) nicht erlaubt und wird mit Bußgeld geahndet.
Also liebe Fahrzeuglenker, das Auto gehört und muss auf die Straße. Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt!

Halten und Parken:

Auszug aus dem Gesetzestext

Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
Eng ist eine Stelle i. d. R. wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,55 m) zusätzlich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.
- im Bereich von scharfen Kurven
- wenn Richtungspfeile auf der Fahrbahn markiert sind
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
- wenn es die Benützung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
- vor Grundstücksein- und ausfahrten
- bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
- Parken auf Gehwegen, auch mit Zusatzschild
- vor Bordsteinabsenkungen

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Allmannsweiler gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Allmannsweiler wenden.