am Federsee
Wohnungsgeberbescheinigung
Das „Bundesmeldegesetz“!
Zum 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperre mit den bedingten Sperrvermerken. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach dem erfolgen Bezug der Wohnung gemeldet werden.
Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen Zeit gewährt. ImZusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung innerhalb dieses Zeitraumes ausstellen muss.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
- Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht, reicht daher nicht aus. Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen Wohnraum zur Verfügung stellt! Das kann sein der Eigentümer, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Wohnungsverwaltung, Heimleiter aber auch ein Untermieter, der jemanden in die Wohnung aufnimmt. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22 ausgegeben zu Bonn am 08.05.2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25.11.2014 modifiziert.
Hinweis
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